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Newsletter 08/2014

EEG-Novelle 2014
Besondere Ausgleichsregelung und Auswirkungen auf die Eigenstromversorgung

Am 01. August 2014 ist die neue EEG-Novelle in Kraft getreten. Von besonderer Bedeutung für die deutschen Industrieunternehmen ist hierbei das Thema Besondere Ausgleichsregelung sowie die neuen Regelungen zur Eigenversorgung.

• Besondere Ausgleichsregelung für die stromintensive Industrie:

Die sogenannte "Besondere Ausgleichsregelung", durch die stromintensive Unternehmen keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen, wurde überarbeitet und an geltendes EU-Recht angepasst. Künftig gilt die Ausnahmeregelung nur für stromintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen (Anlage 4, EEG 2014). Die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze der stromintensiven Industrie soll nicht gefährdet werden.

Um in den Genuss einer Begrenzung der EEG-Umlage zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die selbst verbrauchte Strommenge im letzten Geschäftsjahr muss mehr als 1 Gigawattstunde betragen haben.

  • Die Stromkostenintensität bei Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 muss mindestens

  • 16 Prozent im Kalenderjahr 2015 und
  • 17 Prozent im Kalenderjahr 2016 betragen.
  • Bei Unternehmen gemäß Liste 2 der Anlage 4 muss die Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent betragen.

  • Das jeweilige Unternehmen muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Sofern im letzten Geschäftsjahr der Stromverbrauch unter 5 Gigawattstunden lag, ist ein alternatives System zur Energieeffizienz ausreichend.

    Die Begrenzung erfolgt dabei wie folgt:
    Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung wird jedoch bei Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von kleiner 20 Prozent auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. "Cap" bzw. "Super-Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien).

    § 103 Absatz 4 EEG 2014 schafft für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014 verfügen eine Härtefallregelung. Nach dieser gilt, dass solche Unternehmen, die die Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2014 nicht erfüllen, weil sie keiner Branche nach Anlage 4 des Gesetzes zuzuordnen sind oder weil ihre Stromkostenintensität nicht das geforderte Mindestmaß beträgt, dennoch ihre EEG-Umlage auf Antrag begrenzen können. Dabei wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent vorgenommen, sofern das Unternehmen nachweist, dass seine Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat. Die Härtefallregelung des §103 greift nicht für Unternehmen aus den Branchen der Liste 1, die eine Stromkostenintensität von 16 Prozent (Antragsjahr 2016) bzw. 17 Prozent (Antragsjahr 2017) nicht erreichen.

• Eigenversorgung:

Eigenstromversorger, die konventionell Strom herstellen, werden künftig erstmals an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt - davon betroffen sind Neuanlagen. Für Bestandsanlagen gibt es keine Änderung. Strom aus Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des neuen EEG am 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, kann auch weiterhin selbst verbraucht werden, ohne dass die EEG-Umlage fällig wird. Bei der Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neuen hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen muss lediglich eine verminderte EEG-Umlage gezahlt werden. Im Interesse eines gleitenden Einstiegs in die neue Regelung für Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffiziente Kraft- Wärme-Koppelungsanlagen beträgt der reduzierte Umlagesatz zunächst bis Ende 2015 30 Prozent und im Kalenderjahr 2016 35 Prozent. Diese Prozentsätze gelten nur in diesen Jahren. Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen werden und auch alle später in Betrieb genommene Erneuerbare-Energien-Anlagen und hocheffizienten Kraft-Wärme- Koppelungsanlagen müssen ab 2017 eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen.

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